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1
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für
Anlagen, Baumaschinen und Baugeräte.
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nach-
stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt)
maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen ab-
weichende oder entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei
denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen
Vertragsbedingungen abweichende oder entgegen-
stehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung
vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –
auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die
erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be-
stätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller
Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigen-
tumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheber-
recht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht
werden.
1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertrags-
bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftrags-
bestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen
sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die
Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes
vereinbart ist, als Vorauszahlung, netto ohne Abzüge zu
erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn
dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt
wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist
der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder
Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge-
stellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen
Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das
Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden
sind.
4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftrag-
nehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei
einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie-
fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt,
eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter
Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter-
minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %
vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden
ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere
Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftrag-
nehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent-
standenen Kosten einschließlich eventueller Ein-
lagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer
fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu
beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der
Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag
voraus.
4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er
bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungs-
gleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die
Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem
Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der
Lieferung unverzüglich unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefer-
gegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spedi-
teur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit
Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers
oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftrag-
gebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auf-
tragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser-
schäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die
2
Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auf-
traggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch
des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den
Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine
wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber
unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu
nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher
ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung
dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den
Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht
beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr
als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
seiner Wahl verpflichtet.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung
sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch
Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, ins-
besondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftrag-
geber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den
Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auf-
traggeber selbst die Versicherung nachweislich abge-
schlossen hat.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers
nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12
Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahr-
übergang liegenden Umstandes einen Sachmangel
aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auf-
tragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
melden.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 Satz 3
genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines
Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und
diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend
von Ziffer 7.1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen
Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§
478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche
des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertrags-
bedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von
Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b
Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein
Verbrauchsgüterkauf ist.
7.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine
Haftung übernommen.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des
Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die
vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und
Austauschwerkstoffe.
7.4 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem
Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver-
ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der
Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu
verlangen.
7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftrag-
nehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als be-
rechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes ein-
schließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten
für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftrag-
geber die Kosten.
7.6 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter
unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auf-
tragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand-
setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen
der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.8 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss
der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt
nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbe-
dingungen.
7.9 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der
Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von ge-
werblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter er-
bringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutz-
rechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein ent-
sprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen
oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass
eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit
dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und
zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auf-
traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
7.10 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die
Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei
Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn
dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten
geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich
informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder
direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle
Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten
bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der
Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht
vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der
Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers
zurückzuführen ist.
3
8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder
Minderung sowie sonstige Haftung des Auftrag-
nehmers
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig un-
möglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftrag-
nehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In-
teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies
nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung
entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Ver-
tragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem
im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist
der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs
oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der
Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen
lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch
in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags-
zweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertrags-
typischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen-
schäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche aus-
geschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der ge-
lieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unter-
lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer An-
sprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7.
und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn
der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers
oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweignieder-
lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Stand: Februar 2018