Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,

allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nach-

stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt)

maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen ab-

weichende oder entgegenstehende Bedingungen des

Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei

denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung

vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen

Vertragsbedingungen abweichende oder entgegen-

stehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung

vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –

auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die

erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be-

stätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im

Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem

Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen

und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller

Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die

schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigen-

tumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheber-

recht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht

werden.

1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertrags-

bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer,

einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß

§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftrags-

bestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen

sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören,

sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die

Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes

vereinbart ist, als Vorauszahlung, netto ohne Abzüge zu

erfolgen.

3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn

dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt

wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist

der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende

Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder

Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge-

stellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen

Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der

Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das

Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft

dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des

Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit

angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse

während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden

sind.

4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftrag-

nehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei

einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie-

fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt,

eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter

Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter-

minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %

vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die

infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden

ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere

Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter

Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die

der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftrag-

nehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent-

standenen Kosten einschließlich eventueller Ein-

lagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer

fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den

Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den

Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu

beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der

Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag

voraus.

4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwo