Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nach-
stehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt)
maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen ab-
weichende oder entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei
denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen
Vertragsbedingungen abweichende oder entgegen-
stehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung
vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –
auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die
erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Be-
stätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller
Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigen-
tumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheber-
recht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht
werden.
1.4 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertrags-
bedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftrags-
bestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen
sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die
Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes
vereinbart ist, als Vorauszahlung, netto ohne Abzüge zu
erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn
dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt
wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist
der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder
Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge-
stellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen
Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das
Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des
Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden
sind.
4.3 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftrag-
nehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei
einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie-
fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt,
eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter
Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter-
minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %
vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden
ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere
Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftrag-
nehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent-
standenen Kosten einschließlich eventueller Ein-
lagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer
fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu
beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der
Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag
voraus.
4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwo